4a) Haftungsschuldner
Haftungsschuldner ist der Testamentsvollstrecker mit seinem persönlichen Vermögen. Bei mehreren Testamentsvollstreckern haften diese nach
Im Außenverhältnis kann es aufgrund einer Pflichtverletzung des Testamentsvollstreckers zu einer Haftung der Erben gegenüber Dritten kommen. Hier wird die Anwendung des § 278 BGB analog vertreten.
5b) Haftungsgläubiger
Der Haftungsanspruch fällt in den Nachlass. Bei mehreren Erben steht dieser Haftungsanspruch allen Erben gemeinsam zu. Er ist grundsätzlich vom neu eingesetzten Testamentsvollstrecker geltend zu machen. Der Testamentsvollstrecker ist klagebefugt gemäß § 2212 BGB.BGH, Urteil vom 18.09.2002, IV ZR 287/01, ZEV 02, 499
Ausnahmsweise kann der Schadensersatzanspruch von einem einzelnen Miterben geltend gemacht werden, wenn nur dieser in seinem Erbteil geschädigt wurde, weil er beispielsweise bei der Auseinandersetzung benachteiligt wurde. RGZ 138, 132, 134; Heilmann,
Der Anspruch gegen den Testamentsvollstrecker wird im Wege der Ersetzung entsprechend § 2041 BGB als Surrogat dem Nachlass hinzugerechnet.
Tritt der Schaden bei einem Vermächtnisnehmer ein, kann dessen Regressanspruch nicht in den Nachlass fallen (RGZ 138, 132 (134 f)). Hier stellt sich die dogmatische Frage, ob sich dieser zunächst an den Erben als den eigentlich Verpflichteten zur Auszahlung des Vermächtnisses halten muss. Nach herrschender Meinung besteht jedoch ein direkter Anspruch des Vermächtnisnehmers gegen den Testamentsvollstrecker, den der Vermächtnisnehmer – ohne Einschalten der Erben – selbständig geltend machen kann.Rott/Kornau/Zimmermann, Testamentsvollstreckung, § 10, Rn. 18; Münchner Kommentar/Zimmermann, § 2219, Rn.7Nach Ansicht von Muscheler ZEV 2011, 229 muss -nicht kann- dieser Anspruch gegen den Testamentsvollstrecker geltend gemacht werden.
Entsteht der Schaden bei einer dritten Person, so greift
c) Haftungsvoraussetzungen
6aa) Objektive Pflichtverletzung
Die Hauptpflicht des Testamentsvollstreckers ist die ordnungsgemäße Verwaltung des Nachlasses, § 2216 BGB. Nach dieser Generalklausel ist der Testamentsvollstrecker zur sorgfältigen und gewissenhaften Ausführung der ihm obliegenden Verrichtungen verpflichtet.Palandt/Weidlich, BGB-Kommentar, zu
Die weiteren Pflichten des Testamentsvollstreckers ergeben sich aus den §§ 2203 bis 2209, 2215 bis 2218, 2226 III i.V.m. § 671 II, III BGB. Der Testamentsvollstrecker hat danach insbesondere
- die letztwilligen Verfügungen des Erblassers zur Ausführung zu bringen, § 2203 BGB
- die Auseinandersetzung unter mehreren Erben zu bewirken, § 2204 BGB
- dem Erben unverzüglich nach Annahme des Amts ein Nachlassverzeichnis zu erstellen, § 2215 I BGB
- dem Erben Beihilfe zur Aufnahme des Inventars zu leisten, § 2215 I BGB
- dem Erben Nachlassgegenstände herauszugeben, die er zur Erfüllung seiner Obliegenheiten nicht benötigt, § 2217 I BGB
Die Auflistung dieser Pflichten ist nicht abschließend.
Hinzu treten die ausdrücklichen Anordnungen des Erblassers, an die sich der Testamentsvollstrecker zu halten hat.
Die Erben sind dagegen nicht befugt, dem Testamentsvollstrecker Weisungen zu erteilen oder Verpflichtungen aufzustellen.
Eine Pflichtverletzung liegt vor, wenn der Testamentsvollstrecker gegen eine der vorstehenden oder sonstigen Pflichten verstößt, also eine pflichtwidrige Handlung vornimmt oder eine pflichtgemäße Handlung unterlässt.Münchner Kommentar/Zimmermann, Kommentar zum Bürgerlichen Gesetzbuch-BGB, zu § 2219, Rn. 2; Staudinger/Reimann, Kommentar zu
7bb) Subjektives Verschulden
Das Verschulden richtet sich nach § 276 BGBBayObLG München, Urteil vom 18.12.1997, 1Z BR 97/97, Rpfleger 1998, 246-249; Staudinger/Reimann,
Bei besonderer Qualifikation des Testamentsvollstreckers (z.B. Rechtsanwalt oder Steuerberater) sind darüber hinaus die besonderen berufsständischen Vorschriften zu beachten.Mayer/Bonefeld/Mayer, Testamentsvollstreckung, § 20, Rn. 20
Mitverschulden des Erben gemäß § 254 BGB ist möglich, wenn der Testamentsvollstrecker vom Erben erkennbar seine Pflichten verletzt. Der Erbe müsste in diesem Fall rechtzeitig Klage gegen den Testamentsvollstrecker erheben.RGZ 138, 132, 137
Ein Verschulden des Testamentsvollstreckers wurde gerichtlich auch bereits darin gesehen, dass dieser das Amt des Testamentsvollstreckers annimmt oder beibehält, obwohl er nicht über die für die Ausübung dieses Amts notwendige Sachkunde und Erfahrung verfügt.OLG Stuttgart, Urteil vom 12.10.1961, 2 U 132/60, BWNotZ 1962, 61; Münchner Kommentar/Zimmermann, § 2219, Rn.11, Palandt/Weidlich, § 2219, Rn. 1Jedem Testamentsvollstrecker ist daher vor der Übernahme des Amtes und zu jedem Zeitpunkt während der Ausführung zu raten zu überprüfen, ob er den Aufgaben gewachsen ist oder sich in Haftungsrisiken begibt. Im Zweifel sollte immer der Rat eines spezialisierten Rechtsanwalts eingeholt werden. Sollte auch dann ein Haftungsfall eintreten, könnte sich der Testamentsvollstrecker an der Vermögensschadenshaftpflichtversicherung des Rechtsanwalts schadlos halten.
8cc) Schaden
Wie jeder Schadensersatzanspruch erfordert
9dd) Haftungsbegründende und haftungsausfüllende Kausalität
Der eingetretene Schaden muss kausal auf der schuldhaften Pflichtverletzung des Testamentsvollstreckers beruhen.
Im Hinblick auf den Schadenseintritt hat der Anspruchsteller darzulegen und zu beweisen, dass der Schaden bei rechtmäßigem Handeln des Testamentsvollstreckers nicht entstanden wäre.OLG Bamberg, Urteil vom 21.05.2008, 3 U 34/07, ErbR 2010, 27-29 (hat der Testamentsvollstrecker schuldhaft Pachtzinsen nicht eingefordert, hat der Erbe darzulegen und zu beweisen, dass der Pächter den Pachtzins auf Anforderung bezahlt hätte)
10ee) Darlegungs- und Beweislast
Das Vorliegen der Normvoraussetzungen hat der Anspruchsteller zu beweisen. Dies ist Ausfluss des Grundprinzips, nach welchem die Darlegungs- und Beweislast für anspruchsbegründende Tatsachen stets denjenigen trifft, der sich auf sie beruft.BGH, Urteil vom 23.05.2001, IV ZR 64/00, LM
11ff) Kein Haftungsausschluss
Von seinen Verpflichtungen nach § 2215 (Nachlassverzeichnis), § 2216 (ordnungsgemäße Verwaltung) und § 2218 (u.a. Rechnungslegung) kann der Erblasser den Testamentsvollstrecker nicht befreien. Er kann auch nicht wirksam die Haftung des Testamentsvollstreckers nach
Eine Haftungsbefreiung durch den Erben – bzw. gemäß § 2040 I BGB durch die Erben gemeinschaftlich – ist nach herrschender Meinung möglich, zumindest nach Eintritt des Erbfalls.Palandt/Weidlich, § 2220, Rn. 1; Münchner Kommentar/Zimmermann, § 2220, Rn.4 , § 2120, Rn. 3
Ohne Haftungsausschluss ist dem Testamentsvollstrecke anzuraten, über einzelne Verfügungen oder die Eingehung von Verbindlichkeiten einen Konsens mit den Erben bzw. den Vermächtnisnehmern herbeizuführen. Stimmt der Erbe in Kenntnis aller Umstände einer solchen Maßnahme zu, kann er den Testamentsvollstrecker danach nicht in Haftung nehmen.
12gg) Verjährung
Vor der zum 01.01.2010 in Kraft getretenen Erbrechtsreform war unklar, in welcher Frist die Haftungsansprüche gegen den Testamentsvollstrecker verjähren. Der Bundesgerichtshof ging von einer 30-jährigen Verjährungsfrist aus.BGH, Urteil vom 18.09.2002, IV ZR 287/01, NJW 2002, 3773; MDR 2002, 1372; FamRZ 2003, 308; FamRZ 2003, 92; WM 2003, 539
Durch die Erbrechtsreform gilt nun für die Testamentsvollstreckerhaftung die dreijährige Regelverjährung, §§ 199, 195 BGB.
13d) Gesamtschuldnerische Haftung mehrerer Testamentsvollstrecker
Gemäß
Dies gilt grundsätzlich auch dann, wenn sich die Testamentsvollstrecker die Aufgaben untereinander aufgeteilt haben.Münchner Kommentar/Zimmermann,
Etwas anderes gilt nur dann, wenn der Erblasser in seiner letztwilligen Verfügung die Aufgaben der Testamentsvollstrecker voneinander abgegrenzt hat. Dann haftet jeder Testamentsvollstrecker nur noch für die schuldhaften Pflichtverletzungen in seinem persönlichen Aufgabenkreis.Münchner Kommentar/Zimmermann,